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Kanton Zürich

Bewerbungsformular nach
Zürcher Recht

Erstellen Sie kostenlos ein Mietbewerbungsformular, konform mit EG ZGB §229b. Personalisierbar, als PDF herunterladbar, ohne Registrierung.

Leerstandsquote 0,48 % — 3. tiefste der SchweizAmtliches Formular seit 01.11.2013 obligatorischNeue Formularversion seit 01.10.2025

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Vereinfachter Austausch

Kantonsrechtskonform

Papier oder online

Inhalt des Formulars

Was das Formular enthält

01

Stufe 1 — Bewerbung

Wird von allen Bewerbern verlangt

Identität5 Felder
Berufliche Situation3 Felder
Finanzielle Situation4 Felder
Nutzung der Wohnung3 Felder
Referenzen (fakultativ)3 Felder
Datenschutz2 Felder
Total20 Felder

02

Stufe 2 — Vorauswahl

Nur für in Stufe 1 ausgewählte Bewerber

Kopie Ausweis (Identitätskarte oder Bewilligung)
3 letzte Lohnabrechnungen
Original-Betreibungsauszug
Kontaktierte Referenzen (Vermieter / Arbeitgeber)

Vor Vertragsunterzeichnung

Bankverbindung · Nachweis Haftpflichtversicherung · Gesetzlicher Vertreter falls zutreffend

Quelle: EG ZGB §229b, EDÖB-Merkblatt vom 15.07.2025, nDSG Art. 5-6, OR Art. 253-274

Rechtsrahmen

Was man in Zürich fragen darf und was nicht

Zulässig

15
4Identität

Name, Vorname, Geburtsdatum

Grunddaten zur Identifikation

Adresse, Telefon, E-Mail

Kontaktdaten

Aufenthaltsbewilligung + Ablauf

Dauer der Bewilligung kann Mietdauer beeinflussen

Nationalität: Schweizer oder Ausländer

Kein genaues Land — die Bewilligung genügt

5Solvenz

Jahreseinkommen nach Kategorien

Empfohlene Obergrenze CHF 150’000, kein genauer Betrag

Beruf und Arbeitgeber

Nur für Vertragsunterzeichner

Betreibungsauszug

Kopie ab Bewerbung zulässig. Original in Phase 2.

Verlustscheine

Beschränkt auf die letzten 5 Jahre (SchKG)

Hängige Betreibungen

Ja / Nein

3Wohnung

Anzahl Bewohner

Kündigung durch früheren Vermieter

Mit Begründung

Familienwohnung (Art. 266m OR)

Bestimmt das Familienrecht

2Lebensweise

Haustiere

Bei Hausordnung relevant

Musikinstrumente

Nur wenn objektiv notwendig (Schallisolierung)

1Referenzen

Früherer Vermieter / Arbeitgeber

Ausdrückliche Zustimmung im Formular erforderlich

Verboten

13
Zivilstand

Kann sexuelle Orientierung offenbaren (sensible Daten)

Konfession / Religion

Sensible Daten, keine Rechtsgrundlage

Genaue Nationalität (Land)

Diskriminierungspotenzial — nur Bewilligung zulässig

Heimatort

Diskriminierungspotenzial

Einkommen der Nicht-Unterzeichner

Nicht relevant für das Finanzrisiko

Aktuelle Miethöhe

Ausdrücklich verboten (JAAC 68.153)

Aktuelle Mietdauer

Verboten

Leasing / Lohnabtretungen

Unvollständige Information

Ausweis (Bewerbungsphase)

Erst bei Vertragsabschluss zulässig

Lohnabrechnungen (Bewerbungsphase)

Nur für ausgewählte Bewerber

Steuererklärung

Unverhältnismässig — offenbart Vermögen und Gesamtsituation

Strafregisterauszug

Sensible Daten nDSG Art. 5 — keine Rechtsgrundlage

Versicherung durch Verwaltung auferlegt

Nichtig (Art. 254 OR — Koppelungsgeschäft)

Quellen: EG ZGB §229b, OR Art. 253–274, nDSG Art. 5-6, EDÖB-Merkblatt 15.07.2025, JAAC 68.153

Besonderheiten

Was in Zürich besonders ist

01

Amtliches Formular im gesamten Kanton obligatorisch

Zürich war 2013 einer der ersten Kantone, die ein amtliches Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses im gesamten Kantonsgebiet vorschrieben (EG ZGB §229b). Seit dem 01.10.2025 gilt eine neue Formularversion. Bei Nichtverwendung kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen anfechten — ein erhebliches Prozessrisiko.

02

Hohes Prozessrisiko — 26 % aller Schlichtungsverfahren

Der Kanton Zürich konzentriert rund 26 % aller mietrechtlichen Schlichtungsverfahren der Schweiz. Die Kombination aus hoher Bevölkerungsdichte, niedrigem Leerstand (0,48 %) und gut informierten Mietern führt zu einer überdurchschnittlichen Anfechtungsquote.

03

Spezialisiertes Mietgericht

Zürich verfügt über ein eigenes Mietgericht — das einzige spezialisierte Gericht dieser Art in der Schweiz. Es behandelt ausschliesslich mietrechtliche Streitigkeiten und setzt hohe Standards bei der Formulareinhaltung.

04

12 Schlichtungsbehörden nach Bezirk

Jeder der 12 Bezirke des Kantons hat eine eigene Schlichtungsbehörde. Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Standort der Liegenschaft, nicht nach dem Wohnsitz der Parteien. Diese dezentrale Struktur erfordert eine genaue Zuordnung.

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Mietmarkt

Zürcher Mietmarkt

Kantonale Leerstandsquote0,48 % (3. tiefste der Schweiz)
Anteil Schlichtungsverfahren CH26 % aller Verfahren
EinschätzungStark angespannter Markt — Formular obligatorisch
Neue FormularversionSeit 01.10.2025 in Kraft
FormularpflichtGesamter Kanton seit 01.11.2013

Wichtigste Städte

Zürich (436’550)Winterthur (122’466)

Offizielle Kontakte

Referenzstellen in Zürich

12 Schlichtungsbehörden

Je eine pro Bezirk

Mietstreitigkeiten, Anfangsmietzins-Anfechtung

Mietgericht Zürich

Spezialisiertes Gericht

Mietrechtliche Streitigkeiten (einzigartig in der Schweiz)

Mieterverband Zürich (MV)

Zürich

Mietervertretung

HEV Kanton Zürich

Zürich

Hauseigentümerverband

SVIT Zürich

Zürich

Verband der Immobilienwirtschaft

PFPDT / EDÖB

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Datenschutz (Merkblatt 15.07.2025)